Bei einer unserer Werbeanzeigen in Facebook erhielten wir einen Kommentar, in welchem ein Nutzer anmerkte, dass eine Unternehmergesellschaft (UG) immer einen faden Beigeschmack hätte und weshalb wir nicht eine "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (GmbH) sind? In diesem kurzen Artikel möchten wir das Thema aufgreifen.
Grundsätzlich war die Frage einfach zu beantworten.
Es macht für Sie als Kunden oder Interessenten keinen Unterschied, ob wir eine GmbH oder eine UG sind.
Warum macht es keinen Unterschied? Das Stammkapital einer GmbH liegt immerhin bei 25.000,- € und das einer UG bei 1,- €. Wenn bei der Verwaltung Fehler passieren und die Verwaltung in die Haftung genommen wird, wäre bei einer GmbH sicher mehr zu holen.
Wir glauben, dass die v. g. Aussagen viele Interessent*innen und vielleicht auch Kund*innen beschäftigen. Augenscheinlich sind die Aussagen sicher auch nicht falsch.
Jedoch verhält es sich so, dass die gezahlte Stammeinlage in eine GmbH von der Gesellschaft nicht an Barvermögen vorgehalten werden muss. Die GmbH kann daher die 25.000,- € für viele Dinge wie z. B. Personal und Marketing etc. ausgeben.
Tritt dann der Haftungsfall ein, wäre die Lage nicht besser als bei einer UG. Wo kein Geld mehr ist, kann auch nichts mehr geholt werden!
Die Einzige Möglichkeit, die Ihnen bleibt, ist die vorherige Prüfung der Jahresabschlüsse der jeweiligen Gesellschaft, oder die Beauftragung einer Auskunftei wie z. B. die Creditreform.
Auch diese werden Ihnen nur die Ausstattung des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag liefern können. Ob sich zwischen eben benannten Stichtag und dem Tag an welchem Sie vielleicht einen Auftrag erteilen möchten, gravierende Änderungen ergaben, spiegeln die Informationen auch nicht wieder.
Gute Nachrichten für alle Interessent*innen und Kund*innen. Jede Hausverwaltung egal ob UG oder GmbH ist verpflichtet eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, welche in einem Haftungsfall für die Hausverwaltung eintritt.
Natürlich unterhält die M&R Hausverwaltung ebenfalls eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Wie Sie der v. g. Begründung entnehmen, können wir die Frage desjenigen, welcher den Kommentar unter unsere Facebook-Anzeige setzte, nicht nachvollziehen.
Sofern Sie sich für das Thema weiter interessieren, gibt es hier noch einen weiteren Artikel:
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